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Beglaubigungen

Notar

Das Türschild von einem Notar in Berlin, aufgenommen am 06.02.2017 in Berlin. Foto: Lino Mirgeler/dpa | Verwendung weltweit, © dpa

Artikel

Allgemeine Informationen

Eine Unterschrift kann grundsätzlich nur nach Vollziehung vor der Urkundsperson beglaubigt werden. Hierzu ist ein persönliches Erscheinen der Person erforderlich, deren Unterschrift beglaubigt werden soll.

Eine Beglaubigung in der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft ist nur mit Termin möglich.

Bitte bringen Sie zur Beglaubigung immer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mit, der Führerschein ist nicht ausreichend.

Die anfallenden Gebühren können mit Bargeld in CHF oder mit Kreditkarte in EUR bezahlt werden. Die Bezahlung mit Kreditkarte (nur VisaCard oder MasterCard) kann nicht garantiert werden, Debitkarten (ohne Kreditkartenfunktion) können nicht akzeptiert werden.

Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen können auch bei schweizerischen Notarinnen und Notaren vorgenommen werden, in bestimmten Fällen auch bei den Gemeinden oder den Staatskanzleien der Kantone. Vergewissern Sie sich bitte, ob eine zusätzliche Apostille erforderlich ist. Weitere Informationen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zu Beurkundungen und Beglaubigungen.

Internationaler Urkundenverkehr/ Legalisation/Apostille

Schweizerische Personenstandsurkunden (Zivilstandsurkunden) bedürfen zum Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland keiner Legalisation. Eine Legalisation schweizerischer Urkunden durch die deutsche Botschaft Bern ist daher nicht möglich.
Dies ergibt sich aus dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 04.11.1985 über den Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden.
Gleiches gilt auch für deutsche Personenstandsurkunden, die zum Gebrauch in der Schweiz bestimmt sind. Eine Legalisation der schweizerischen Botschaft Berlin ist ebenfalls nicht erforderlich.

Wird die deutsche Personenstandsurkunde jedoch in einem anderen Land benötigt als der Schweiz benötigt, dann ist möglicherweise noch ein weiterer Beglaubigungsschritt nötig. Das Auswärtige Amt bietet weitere Informationen zum Internationalen Urkundenverkehr. Für die Erteilung einer Apostille bzw. einer Endbeglaubigung für deutsche Urkunden ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.

Sonstige schweizerische Urkunden (also außer Personenstandsurkunden) bedürfen zur Verwendung in Deutschland ggf. einer Apostille. Weitere Informationen hierzu bietet die Schweizer Bundeskanzlei.

Informationen für Urkunden, die in der Schweiz Verwendung finden sollen, bietet auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Führungszeugnis

Deutsches Führungszeugnis/Strafregisterauszug zur Verwendung im Ausland

Schweizerische Behörden oder Arbeitgeber bitten in vielen Fällen um die Vorlage eines Führungszeugnisses aus Deutschland.

Beim Bundesamt für Justiz finden Sie Anträge und Informationen zum Thema Führungszeugnis für die Verwendung im Inland und im Ausland, wie auch zum erweiterten Führungszeugnis.

Das Antragsformular können Sie im Internet herunterladen. Füllen Sie es aus und lassen Ihre Unterschrift und Ihre Personalangaben von einem schweizerischen Notar, einer schweizerischen Behörde oder der deutschen Botschaft in Bern beglaubigen. Eine Apostille wird nicht benötigt.

Bitte buchen Sie für die Beglaubigung in der Deutschen Botschaft einen Termin.
Bitte bringen Sie zum Termin einen gültigen Reisepass oder eine gültige Identitätskarte (z. B. Personalausweis) mit. Es fällt eine Gebühr von etwa 35,- CHF an.

Den Antrag senden Sie anschließend postalisch an das Bundesamt für Justiz in Bonn.

Führungszeugnis (Strafregisterauszug) in der Schweiz

Der schweizerische Strafregisterauszug ist unterteilt in zwei Kategorien: Privatauszug und Sonderprivatauszug. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz (BJ).

Genehmigungserklärung/ Vollmachtsbestätigung

Bei einer Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung handelt es sich um ein Schriftstück, mit dem eine Person die in ihrem Namen von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärungen - z. B. im Rahmen der Unterzeichnung eines Kaufvertrags - im Nachhinein genehmigt bzw. bestätigt.

Ihre Unterschrift auf einer solchen Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung kann die Deutsche Botschaft gern beglaubigen.

Bitte buchen Sie in der Deutschen Botschaft einen Termin.
Zum Termin bringen Sie bitte den zu genehmigenden Vertrag, die vom deutschen Notar gefertigte Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung sowie Reisepass oder Personalausweis mit. Die Gebühr beträgt etwa 60,- CHF.

Alternativ kann eine Unterschriftsbeglaubigung auch durch einen schweizerischen Notar oder eine schweizerische Beglaubigungsstelle vorgenommen werden.

Beglaubigungen in Rentenangelegenheiten, Lebensbescheinigungen

Lebensbescheinigungen zur Vorlage bei gesetzlichen Rententrägern, für Pensionen aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen im deutschen öffentlichen Dienst sowie zur Vorlage bei einer Entschädigungsbehörde (Wiedergutmachungsrenten) sind gebührenfrei, für die anderen Lebensbescheinigungen fallen Gebühren von etwa 35,- CHF an.
Bitte bringen Sie zum Termin das entsprechende Formular und einen gültigen Identitätsnachweis mit.

Erbausschlagung

Bei der Erbausschlagung handelt es sich um die ausdrückliche Erklärung des berufenen Erbens, die ihm/ihr anfallende Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist abweichend sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und muss öffentlich beglaubigt sein.

Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft der Person oder den Personen an, welche berufen sein würde(n), wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (falls vorhanden: die Kinder des Ausschlagenden).

Für Ihre Ausschlagungserklärung können Sie z. B. dieses ausfüllbare Muster, ein anderes im Internet frei verfügbares Muster oder ein selbst formuliertes Schreiben verwenden.

Ihre Unterschrift müssen Sie beglaubigen lassen. Soll für ein minderjähriges Kind (mit-)ausgeschlagen werden, müssen alle Sorgerechtsinhaber die Ausschlagungserklärung unterschreiben und ihre Unterschriften beglaubigen lassen. Minderjährige Kinder müssen hierbei nicht anwesend sein.

Die Beglaubigung kann durch einen Schweizer Notar oder die deutsche Botschaft erfolgen. Auch die Büros der Honorarkonsuln in Basel, Genf und Lugano können Ihre Unterschrift beglaubigen.

Für die Beglaubigung in der Botschaft in Bern buchen Sie bitte online einen Termin.

Bringen Sie bitte ein komplett ausgefülltes, aber noch nicht unterschriebenes Formular, Ihren Reisepass oder Personalausweis, das Schreiben des Amtsgerichts (falls vorhanden) sowie eine Gebühr von etwa 60,- CHF in bar zum Termin mit. Die Bezahlung ist grundsätzlich auch mit Kreditkarte (Master-/VisaCard) möglich, kann aber nicht garantiert werden. Die Abbuchung erfolgt in Euro.

Beglaubigung von Fotokopien

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften und Ablichtungen (Fotokopien) mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/Ausfertigung ist zu beachten, dass auch die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden.

Das Original ist mitzubringen. Die Kopien werden vor Ort gefertigt.

Die Gebühr beträgt pro zu beglaubigendem Schriftstück (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) etwa 30,- CHF, die beim Termin zu entrichten ist. Die Kosten für die Kopien sind darin enthalten.

Identitätsfeststellung

Aufgrund der geänderten Rechtslage nach Änderung des Geldwäschegesetzes am 01.07.2010 sind deutsche Auslandsvertretungen nicht mehr befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und vergleichbaren Fällen (z.B. Kreditkartenanträgen) vorzunehmen.

Terminbuchung

Einen Termin für eine Beglaubigung buchen Sie bitte HIER.

Die Nachfrage nach Terminen ist hoch. Daher bitten wir im Sinne der Fairness gegenüber anderen Antragstellern Termine, die nicht wahrgenommen werden können, vorab zu stornieren oder uns eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen zu lassen.


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