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Erbschaftsangelegenheiten

Uma folha com uma assinatura e um carimbo que diz “Herança”

Repúdio de uma herança, © Colourbox

18.07.2023 - Artikel

Sie haben einen Todesfall in der Familie oder eines nahen Angehörigen?
Sie möchten wissen, was im Erbfall zu tun ist? Benötigen Sie einen Erbschein?
Oder möchten Sie eine Erbschaft ausschlagen?

Allgemeines beim Todesfall

Stirbt ein Angehöriger oder Freund, ist das ein Grund zur Trauer. Bei Todesfällen im Ausland kommen zur Trauer zusätzliche organisatorische Fragen auf, die geklärt werden müssen.

Angehörigenverständigung

Beim Tod eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland erfolgt die Benachrichtigung von Angehörigen in Deutschland meist direkt, auch durch die schweizerischen Polizeibehörden. Ausnahmsweise kann auch die Auslandsvertretung über die deutsche Polizei die Benachrichtigung der Hinterbliebenen veranlassen und bei der Erledigung der Formalitäten beraten.

Bestattung bzw. Kremierung

Es kann eine Überführung der Urne oder des Leichnams zur Bestattung nach Deutschland oder Bestattung bzw. Kremierung vor Ort erfolgen. Die Formalitäten übernehmen Bestattungsunternehmen. Besteht eine Versicherung, so kann diese die Kosten und Beauftragung eines Unternehmens übernehmen.
Die private Überführung einer Urne nach Deutschland ist aus zolltechnischen Gründen nicht gestattet.

Sterbeurkunde

Der Eintrag in das Sterberegister in der Schweiz wird vom örtlich zuständigen Zivilstandsamt vorgenommen. Dieses benötigt ggf. weitere Urkundennachweise von den Hinterbliebenen. Das Zivilstandsamt benachrichtigt in der Regel die Botschaft über den Todesfall. Übermittelte Sterbeurkunden werden von hier aus über das Standesamt I in Berlin an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet.

Rentenzahlungen

Hat die verstorbene Person eine Rente aus Deutschland bezogen, muss der zuständige Rententräger informiert und eine Sterbeurkunde übersandt werden.

Wie wird der deutsche Rententräger informiert?

Bezog die verstorbene Person auch eine Rente in der Schweiz, informiert die Schweizer Ausgleichskasse automatisch auch den deutschen Rententräger und Sie müssen nichts veranlassen.

Bezog die verstorbene Person ausschließlich eine Rente aus Deutschland, informieren Sie bitte den Rententräger. Im Regelfall erfolgen Rentenzahlungen aus Deutschland in der Schweiz durch den Rentenservice der Deutschen Post.

Teilen Sie dem Rentenservice den Namen, das Sterbedatum und die Postrentennummer der verstorbenen Person mit. Fügen Sie Ihrer Mitteilung bitte möglichst eine Sterbeurkunde bei.

Für Rentnerinnen und Rentner, die in Deutschland wohnten, senden Sie die Mitteilung an:
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
D-13497 Berlin

Für Rentnerinnen und Rentner, die nicht in Deutschland wohnten, senden Sie sie an:
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
D-13496 Berlin

Einstellung der Rentenzahlungen
Der Anspruch auf die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem sich der Todesfall ereignete. In den meisten Fällen werden die Zahlungen entweder am Monatsanfang bzw. Ende des Vormonats geleistet. Auf Rentenzahlungen, die danach eingehen, besteht kein Rechtsanspruch und sie müssen ggf. zurückerstattet werden.

Bitte beachten Sie, dass es auch nach der Benachrichtigung über den Todesfall einige Wochen dauern kann, bis die Zahlungen eingestellt werden. Da die Rentenzahlungen in der Regel zu Beginn des Monats geleistet werden, sind Überzahlungen keine Ausnahme. Bei Direktüberweisung auf ein Bankkonto bucht die Rentenbehörde die überzahlte Rente wieder zurück. Angehörige bzw. Nachlassverwalter sollten daher das Bankkonto nicht schließen, bevor die Überzahlungen zurück gebucht wurden.

Bitte beachten Sie unsere weitergehenden Informationen zur Rente.

Deutsche Ausweisdokumente

Falls Sie noch aktuelle deutsche Ausweisdokumente (Pass/Personalausweis) der verstorbenen Person besitzen, können Sie uns diese zur Vernichtung oder Entwertung zusenden. Falls Sie die Dokumente als Andenken entwertet wieder zurück erhalten möchten, teilen Sie uns dies bitte mit und legen Sie einen entsprechend frankierten Rücksendeumschlag bei.

Nachlass in der Schweiz

Zuständig für die Abwicklung des Nachlasses in der Schweiz ist das Nachlassamt der Gemeinde am Wohnort der verstorbenen Person. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland (=außerhalb der Schweiz) untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Bei letztem Wohnsitz in Deutschland wird der deutsche Erbschein oder das in Deutschland ausgestellte Europäische Nachlasszeugnis in der Schweiz anerkannt.

Ausschlagung einer Erbschaft

Bei der Ausschlagung der Erbschaft (für Nachlassvermögen oder -verbindlichkeiten in Deutschland) handelt es sich um die ausdrückliche Erklärung einer/eines berufenen Erbin/Erben, die ihm/ihr anfallende Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist abweichend sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.

Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft der Person oder den Personen an, welche berufen sein würde(n), wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (falls vorhanden: die Kinder des Ausschlagenden).

Für die Ausschlagungserklärung können Sie unser ausfüllbares Muster, ein anderes im Internet frei verfügbares Muster oder ein selbst formuliertes Schreiben verwenden.

Ihre Unterschrift müssen Sie beglaubigen lassen. Soll für ein minderjähriges Kind (mit-)ausgeschlagen werden, müssen alle Sorgerechtsinhaber die Ausschlagungserklärung unterschreiben und ihre Unterschriften beglaubigen lassen. Minderjährige Kinder müssen hierbei nicht anwesend sein.

Die Beglaubigung kann durch einen Schweizer Notar (ggf. mit Apostille) oder die deutsche Botschaft erfolgen. Auch die Büros der Honorarkonsuln in Basel, Genf und Lugano können Ihre Unterschrift beglaubigen.

Für die Beglaubigung in der Botschaft in Bern können Sie hier einen Termin buchen.

Bringen Sie bitte ein komplett ausgefülltes, aber noch nicht unterschriebenes Formular, falls vorhanden das Schreiben vom Nachlassgericht, Ihren Reisepass oder Personalausweis sowie eine Gebühr von etwa 60,- CHF (wechselkursbedingt) bar zum Termin mit. Kreditkartenzahlung ist möglich (nur Visa/MasterCard), kann aber nicht garantiert werden. Die Abbuchung erfolgt in Euro.

Erbenermittlung

Erbenermittlung in Deutschland

Die deutschen Auslandsvertretungen führen keine Personenstandsunterlagen (Zivilstandsunterlagen) für deutsche oder ehemalige deutsche Staatsangehörige. Das ist wie in der Schweiz durch Zivilstandsämter alleine Aufgabe der Standesämter.

Familienscheine sind im deutschen Personenstandswesen nicht bekannt.

Für Personenstandsfälle in Deutschland gilt Folgendes:

Geburten werden bei dem für den Ort der Geburt zuständigen Standesamt im Geburtenbuch eingetragen. Dieses verbleibt immer bei diesem Standesamt.

Eheschließungen werden beim Standesamt des Ortes registriert, in welchem die Ehe geschlossen wird und im Geburtenbuch ergänzt, wie auch Adoptionen und andere personenstandsrechtliche Änderungen.

Sterbefälle werden im Sterbebuch des für den Sterbeort zuständigen Standesamts eingetragen. Ein zentrales Standesamt, bei welchem alle Personenstandsfälle registriert sind, gibt es nicht. Es ist also unabdingbar, den Ort des zivilstandsrechtlichen Ereignisses zu kennen bzw. zu ermitteln.

Personenstandsfälle im Ausland werden nur auf Antrag beim Standesamt I, Schönstedtstr.5, 13357 Berlin, dem Auslandsstandesamt, eingetragen.
Eheschließungen oder Geburten von Deutschen in der Schweiz werden nicht automatisch in Deutschland registriert, auch ein Sterbefall eines Deutschen im Ausland nicht.

Die Erteilung von Auszügen aus Personenstandsbüchern ist in der Regel kostenpflichtig.

Die Adresse des zuständigen Standesamtes finden Sie in der Regel über die Internetseite der jeweiligen Stadt oder der Gemeinde.

Erbenermittlung in der Schweiz

Sollte die verstorbene Person zuletzt in der Schweiz wohnhaft gewesen sein, so kann eine entsprechende Anfrage an das für den Wohnort zuständige Zivilstands- oder/und Erbschaftsamt gerichtet werden.

Liegt der Sterbeort nicht in der Schweiz, so kann das Zivilstandsamt des letzten schweizerischen Wohnortes oder aber des schweizerischen Ortes, mit dem die engsten familiären Verbindungen existierten kontaktiert werden.

Selbstverständlich muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Die Anschriften können zum Bespiel über im Internet freizugängliche Telefonbücher festgestellt werden.

Die Erteilung entsprechender Auskünfte bzw. Auszüge aus den Zivilstandsbüchern sind i.d.R. kostenpflichtig. Auch kann es sein, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen seitens der schweizerischen Ämter keine Antwort erteilt wird.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Einschaltung eines Erbenermittlungsbüros oder einer Rechtsanwaltskanzlei. Adressen finden Sie über eine der Internetsuchmaschinen. Bei Bedarf kann die Rechtsanwaltsliste der Vertretung – ohne Gewähr – zur Verfügung gestellt werden.

Erbschein und europäisches Nachlasszeugnis

Für die Ausstellung von Erbscheinen und Europäischen Nachlasszeugnissen sind in Deutschland die Nachlassgerichte zuständig. Ein formloser Antrag kann jederzeit postalisch dort gestellt werden. Eine Frist gibt es hierfür nicht. Allerdings sollten deutsche Grundbücher innerhalb von zwei Jahren nach Ableben einer Eigentümerin oder eines Eigentümers korrigiert werden. Hierfür ist ein Erbschein erforderlich; eine schweizerische oder liechtensteinische Erbenbescheinigung darf von deutschen Grundbuchämtern leider nicht akzeptiert werden.

Wenn zu dem Nachlass Immobilien, Grundstücke oder Wohneigentum in Deutschland gehören, ist also immer ein deutscher Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Wenn es sich bei dem Nachlass um bewegliches Vermögen oder Bankguthaben handelt, werden zwar häufig Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse verlangt, ihre Vorlage ist jedoch nicht zwingend nötig, wenn die Erbfolge oder Einsetzung als Testamentsvollstrecker auch auf andere Art und Weise (z. B. durch ein Testament, die Vorlage von Personenstandsurkunden o. ä.) nachgewiesen werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof so entschieden (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12). Banken haben sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig das Erfordernis eines Erbscheins selbst vorgeschrieben. Unter Beifügung klärender Unterlagen und Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs sind viele Banken, vor allem bei geringen Guthaben, häufig bereit, gegen Zeichnung einer sog. Freizeichnungsklausel den Zugriff auf den Nachlass zu gewähren.

Für die Beantragung des Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses ist allerdings regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Diese kann ebenfalls beim zuständigen deutschen Nachlassgericht beurkundet werden oder bei einem beliebigen Notariat in Deutschland. Wenn Sie den Antrag nicht unmittelbar beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notariat in Deutschland stellen möchten oder können und in der Schweiz oder Liechtenstein wohnen, ist es grundsätzlich auch möglich, Ihre eidesstattliche Versicherung für die Erlangung des Erbscheins in der Botschaft beurkunden zu lassen. Da sich die Botschaft allerdings vorrangig auf das Angebot der konsularischen Dienstleistungen konzentrieren muss, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist, entstehen bei zusätzlichen Servicedienstleistungen, wie z. B. der Unterstützung in Erbschaftsangelegenheiten, daher leider lange Wartezeiten von mehreren Monaten.

Die Prüfung des Antrags und Ausstellung des Erbscheins erfolgt in jedem Fall durch das zuständige Nachlassgericht in Deutschland. Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung hier in der Botschaft wird eine Gebührenpauschale von etwa 400 CHF erhoben. Das Nachlassgericht in Deutschland berechnet zusätzlich die dort zu erhebenden Gebühren nach dem Wert des Nachlasses, der daher im Antrag anzugeben ist.

Wenn Sie sich für eine Antragstellung über die Botschaft entschließen, übersenden Sie bitte den Fragebogen mit Kopien der notwendigen Unterlagen per Post an die Botschaft. Erklären Sie bitte in Ihrer Anfrage, warum die Erledigung der Angelegenheit in Deutschland nicht möglich ist. Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung ist eine persönliche Vorsprache mindestens einer Erbin oder eines Erben zwingend. Es ist hilfreich, wenn die übrigen Miterbinnen und Miterben die in der Anlage enthaltene Einverständniserklärung unterzeichnen; so kann beantragt werden, dass auf ihre gesonderten eidesstattlichen Versicherungen verzichtet werden soll. Sobald Ihr Fragebogen in der Botschaft vorgeprüft ist, werden Sie für eine Terminabstimmung kontaktiert. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vom Eingang der vollständigen Unterlagen bis zur Terminabstimmung mehrere Monate vergehen können. Der hier beurkundete Antrag wird nach der Beurkundung dann an das zuständige Nachlassgericht zur Bearbeitung weitergeleitet.

Sofern es Miterbinnen oder -erben in Deutschland gibt, könnten diese in Deutschland den Erbschein für die gesamte Erbengemeinschaft beantragen und das Nachlassgericht bitten, auf das Erfordernis der eidesstattlichen Versicherungen der im Ausland lebenden Miterbinnen und Miterben zu verzichten.

Bei Eilbedürftigkeit ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei einem deutschen Notariat oder unmittelbar beim deutschen Nachlassgericht der angezeigte Weg.

1. In welchen Fällen benötigen Sie welchen Erbnachweis?

A. Ist die Erblasserin oder der Erblasser vor dem 17.08.2015 verstorben, kann nur ein deutscher Erbschein beantragt werden. Der schweizerische Erbschein ist für die Verfügung über den Nachlass in Deutschland nicht anerkannt. Das anzuwendende Erbrecht bestimmt sich bei diesen Altfällen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Da in der Schweiz gem. Art. 86 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht der Nachlass formell und materiell dem Recht des Wohnsitzstaates der oder des Verstorbenen untersteht, kann der deutsche Erbschein unter Umständen eine andere Erbenfolge für den in Deutschland befindlichen Nachlass ausweisen als dies der schweizerische Erbschein für den übrigen Nachlass tut.

Ein Beispiel: Ein Schweizer verstarb Anfang 2015 in der Schweiz. Er hatte Hausrat und ein Bankkonto an seinem schweizerischen Wohnort, für dessen Auflösung Sie als Erbe einen schweizerischen Erbschein nach schweizerischem Erbrecht beantragt hatten. Jetzt erst erfahren Sie, dass der Erblasser auch noch Grundvermögen in Deutschland besaß. Für die Umschreibung des Eigentums daran, verlangt das deutsche Grundbuchamt einen Erbnachweis von Ihnen. Sie müssen also einen deutschen Erbschein beantragen. Da Sie diesen aber nur für den Nachlass in Deutschland benötigen, wird dessen Nachweisfunktion auf das in Deutschland befindliche Nachlassvermögen gegenständlich beschränkt. Da aus deutscher Sicht schweizerisches Recht Erbstatut ist, sich die Erbfolge also nach schweizerischem Recht richtet, handelt es sich um einen sogenannten Fremdrechtserbschein. Sind mehrere Erben vorhanden, empfiehlt es sich, dass einer von ihnen für alle den Antrag stellt, es ist dann ein gemeinschaftlicher Erbschein.

Abwandlung: War der Verstorbene im beschriebenen Fall Deutscher, so ist für den in Deutschland befindlichen Nachlass ebenfalls ein deutscher gegenständlich beschränkter ggfs. gemeinschaftlicher Erbschein zu beantragen, jedoch richtet sich in diesem Fall die Erbfolge für diesen Teil des Nachlasses nach deutschem Recht.

B. Ist die Erblasserin oder der Erblasser nach dem 16.08.2015 verstorben, ist in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - außer Irland und Dänemark - die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtsgrundlage. Mit ihr änderten sich u. a. zwei maßgebliche Sachverhalte: Zum einen bestimmt sich nun das anzuwendende Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin oder des Erblassers (wie auch im schweizerischen Erbrecht), zum anderen wurde als einheitlicher Erbnachweis das in allen Mitgliedsstaaten der EuErbVO gleichermaßen gültige Europäische Nachlasszeugnis geschaffen. Voraussetzung für dessen Erteilung ist, dass es Nachlassvermögen in mindestens zwei Mitgliedsstaaten gibt. Wenn dies nicht der Fall ist, kann auch weiterhin ein deutscher ggf. gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden.

Beispiel wie oben, mit der Abwandlung, dass der Erblasser auch noch eine Wohnung in Österreich hatte. Da der deutsche Erbschein dort nicht anerkannt ist, würden die Erben ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen.

2. Wie stellen Sie den Antrag und welche Unterlagen benötigen Sie dafür?

Teil des Erbscheinsantrags ist eine eidesstattliche Versicherung, die der antragstellende Erbe oder die Erbin in der Regel auch für alle Miterbinnen und Miterben abgibt. Wegen ihrer Tragweite muss sie beurkundet werden. Daher ist die persönliche Anwesenheit der antragstellenden Erbin oder des antragstellenden Erben beim Beurkundungstermin erforderlich. In der Praxis wird der gesamte Antrag beurkundet. Dabei ist vor allem auch der Sachverhalt, hier die Erbfolge, zweifelsfrei zu klären. Dafür hat sich der nachfolgende Fragebogen bewährt. Füllen Sie ihn vollständig und leserlich aus.

Wenn Sie weiteren Beratungsbedarf haben, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Für Terminabsprachen müssen derzeit leider mehrmonatige Wartezeiten erwartet werden.

Bei Eilbedürftigkeit ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei einem deutschen Notariat oder unmittelbar beim deutschen Nachlassgericht der angezeigte Weg.

Senden Sie den Fragebogen zusammen mit Ihrer Erläuterung, warum Sie die Angelegenheit nicht in Deutschland erledigen können, bitte zusammen mit je einer einfachen Kopie der begründenden Unterlagen per Post an:

Deutsche Botschaft Bern
Postfach
3000 Bern 16

Die für die Erbfolge erforderlichen Urkunden und Unterlagen mögen von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Generell sind nachzuweisen:

Tod der/des Verstorbenen

- Sterbeurkunde (ein ärztlicher Totenschein reicht nicht)
- bei früherem Wohnort in Deutschland: möglichst Nachweis der letzten deutschen Adresse mit Zeitangabe des Wegzugs

Ehegattenerbrecht

bzw. sein Ausschluss

- Heiratsurkunde der/des Verstorbenen,

- Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten oder Scheidungsurteil ggfs. mit deutschem Anerkennungsbescheid
(Falls die verstorbene Person mehrmals geheiratet hatte, sind diese Urkunden für jede Ehe erforderlich.)

Erbrecht der Nachkommen

- Geburtsurkunden / Familienbuch

Erbrecht der Eltern

bzw. Geschwister

- Geburtsurkunden des Erblassers und seinen Geschwistern,

- Sterbeurkunden der Eltern

Gewillkürte Erbfolge

- Sämtliche vorhandenen Verfügungen von Todes wegen, Testamente auch Erbverträge ggf. mit Eröffnungsvermerk

Güterstand

- Eheverträge

Staatsangehörigkeit

- Reisepass, Personalausweis, Identitätskarte oder Staatsangehörigkeitsausweis

Identität des Antragstellers

und ggf. der Miterben

- Pass/ Identitätskarte/ Personalausweis

Schweizerische Urkunden

- Erbschein/ Erbenbescheinigung,
- Willensvollstreckerzeugnis

Da die Amtssprache der deutschen Gerichte Deutsch ist, kann das Nachlassgericht von fremdsprachlichen Unterlagen eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. Bei schweizerischen Urkunden aus den nichtdeutschen Sprachgebieten empfiehlt es sich, sie in der mehrsprachigen CIEC-Form zu beschaffen.

Damit nicht alle Miterbinnen und Miterben einen jeweils eigenen Antrag stellen müssen, kann eine Einverständniserklärung jeder Miterbin und jedes Miterben nach anliegendem Muster das Verfahren beschleunigen (siehe letzte Seite des Formulars). Die Einverständniserklärungen sind für einen gemeinschaftlichen Erbschein zwingend.

Die bei der Botschaft zu entrichtenden Gebühren betragen etwa 400 CHF (je nach Wechselkurs). Hinzu kommen die Gebühren, die das Nachlassgericht erhebt.

3. Müssen Sie in Deutschland Erbschaftssteuer zahlen?

Eine Umschreibung beim Grundbuchamt bzw. Auszahlung bei Banken und Versicherungen kann erst erfolgen, sobald das örtliche deutsche Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Dafür müssen Sie beim zuständigen Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung abgeben. Die EU-Erbrechtsverordnung berührt nicht das Erbschaftssteuerrecht. Regelungen des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens finden Sie beim Bundesministerium der Finanzen.

Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem zuständigen Finanzamt bzw. einem Steueranwalt/Steuerberater.
Die deutschen Auslandsvertretungen können keinerlei Auskunft über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen geben.

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